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Qualität, die sich rechnet

Krankenhausfinanzierung ist ein komplexes Geschehen, das Behandlungsqualität und Budget unter einen Hut bringen muss. Der Medizinische Dienst prüft im Auftrag der Krankenkassen ausgewählte Abrechnungsfälle. Versicherte kommen mit dieser nachträglichen Prüfung nicht in Berührung.

Akkordeon Behandlung im Krankenhaus

Strukturprüfungen OPS gemäß §275d SGB V

Mit dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14. Dezember 2019 wurde die gesetzliche Grundlage für die regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen sogenannter OPS-Kodes geschaffen. Details sind in §275d SGB V geregelt.

Der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) ist die amtliche Klassifikation zum Verschlüsseln von Operationen, Prozeduren und allgemein medizinischen Maßnahmen. Diese enthalten zum Teil Strukturmerkmale wie z.B. Personalqualifikationen oder räumliche Ausstattung. Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung von Strukturmerkmalen durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen.

Grundlage für die Begutachtung durch die Medizinischen Dienste ist eine jährlich zu aktualisierende und vom Medizinischen Dienst Bund zu erlassene Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“. Diese ist vom Bundesgesundheitsministerium zu genehmigen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 6. Februar 2024 die aktuelle Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ Version 2024 zur Beantragung von OPS-Strukturprüfungen mit Maßgaben und Hinweisen genehmigt. Die entsprechend angepasste Richtlinie mit allen Anlagen steht als Download zur Verfügung.

Die gesamte Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V über die Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V sowie alle Anlagen finden Sie auf den Seiten des Medizinischen Dienstes Bund unter:

Richtlinie über Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V

Um die Krankenhäuser bei der Beantragung von OPS-Strukturprüfungen für 2024 zu unterstützen, finden Sie hier:

Bitte beachten Sie auch: Infos zu Antragsformular Anlage 1b und Selbstauskunftsbögen Anlage 5b:

Anträge für Strukturprüfungen von OPS-Kodes der Anlage 2b können erst gestellt werden, wenn OPS-Kodes der Anlage 2b im Fallpauschalenkatalog 2024 vergütungsrelevant werden. Die Antragsunterlagen für eine Strukturprüfung von OPS-Kodes der Anlage 2b (Antragsformular der Anlage 1b und Selbstauskunftsbögen der Anlage 5b) werden auf dieser Seite veröffentlicht, wenn ein OPS-Kode der Anlage 2b vergütungsrelevant wird.


 

Widget Ansprechpartner Strops

Bei Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an

Kontakt Grit Krombholz

Grit Krombholz
Medizinischer Dienst Sachsen
Fachbereich Stationäre Begutachtung / Strukturprüfungen

Telefon: 0351 80005 2235

E-Mail: strukturgutachten(at)md-sachsen.de