Die Satzung des Medizinischen Dienstes Sachsen
Satzung
Der Medizinische Dienst Sachsen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Hier finden Sie unsere Satzung.
Text Satzung
Durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wurde die Satzung per Bescheid am 08.07.2024 genehmigt. Nach Bekanntmachung am 25.07.2024 im Sächsischen Amtsblatt (Nr.30/2024), ist sie am 26.07.2024 in Kraft getreten.
(1) Der Medizinische Dienst in Sachsen führt den Namen „Medizinischer Dienst Sachsen“ bzw. die Kurzform „MD Sachsen“.
(2) Der MD Sachsen ist gemäß § 278 Abs. 1 SGB V eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R.).
(3) Der Zuständigkeitsbereich/das Einzugsgebiet des MD Sachsen erstreckt sich auf das Land Sachsen. Der MD Sachsen hat seinen Sitz in Dresden.
(4) Der MD Sachsen untersteht der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(1) Der MD Sachsen hat die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch zu erfüllen.
(2) Der MD Sachsen nimmt Beratungs- und Begutachtungsaufgaben in Medizin, Sozialmedizin und Pflege wahr.
(3) Der MD Sachsen kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch weitere Aufgaben übernehmen.
Organe des MD Sachsen sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(1) Dem Verwaltungsrat gehören gemäß § 279 Abs. 3 S. 1 SGB V 23 Vertreterinnen und Vertreter an, die sich auf die nachfolgenden Vertretergruppen verteilen.
(2) Die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände sind im Verwaltungsrat nach Maßgabe des § 279 Abs. 4 SGB V mit 16 stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern repräsentiert, die sich wie folgt zusammensetzen:
AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
Vertreterinnen und Vertreter: 8
BAHN-BKK
Vertreterinnen und Vertreter: 1
IKK classic
Vertreterinnen und Vertreter: 2
Ersatzkassen
Vertreterinnen und Vertreter: 4
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Vertreterinnen und Vertreter: 1
(3) Die Verbände und Organisationen im Sinne von § 279 Abs. 5 Nr. 1 SGB V sind durch fünf stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter repräsentiert.
(4) Die maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe und die Landesärztekammer sind gemäß § 279 Abs. 5 Nr. 2 SGB V mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter ohne Stimmrecht repräsentiert.
(5) Jede Vertreterin und jeder Vertreter im Verwaltungsrat hat bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Listenstellvertretung ist möglich.
(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(7) Der Verwaltungsrat wird durch die vorsitzende Person und deren Stellvertretung vertreten.
(1) Die 16 Vertreterinnen und Vertreter der Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände im Verwaltungsrat und ihre Stellvertretung werden gemäß § 279 Abs. 4 SGB V von ihren zuständigen Selbstverwaltungsorganen gewählt.
(2) Die sieben Vertreterinnen und Vertreter der Verbände und Organisationen im Sinne von § 279 Abs. 5 Nr. 1 und 2 SGB V werden durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt benannt.
(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates und ihre oder seine Stellvertretung werden jeweils in der ersten Sitzung nach Ablauf der vorherigen Amtsperiode (§ 11 Abs. 2) aus dessen Mitte mit der Maßgabe gewählt, dass sie den Vorsitz bei gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd für ein Jahr führen. Der Vorsitz wechselt jeweils zum 1. Januar eines Jahres. Der erste Wechsel erfolgt am 01.01.2023.
(2) Scheidet die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung aus, wird eine Nachfolge gewählt.
Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung einschließlich ihrer Änderungen zu beschließen,
2. die vorsitzende Person und Stellvertretung zu wählen,
3. die Vorstandsvorsitzende bzw. den Vorstandsvorsitzenden und ihre Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter zu wählen,
4. den Haushaltsplan und einen eventuellen Nachtragshaushalt festzustellen, die Jahresrechnung abzunehmen sowie über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
5. die Betriebs- und Rechnungsführung einmal jährlich zu prüfen,
6. die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des MD Sachsen unter Beachtung der Empfehlungen des MD Bund nach § 283 Abs. 2 SGB V aufzustellen,
7. allgemeine Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte durch den Vorstand zu erlassen,
8. über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden zu entscheiden,
9. über eine Amtsentbindung bzw. Amtsenthebung der oder des Vorstandsvorsitzenden bzw. der oder des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu entscheiden,
10. über die Errichtung und Auflösung von Nebenstellen zu entscheiden,
11. eine Geschäftsordnung aufzustellen,
12. im Bedarfsfalle Ausschüsse einzurichten,
13. bei der Besetzung der Funktion des Leitenden Arztes mitzuwirken,
14. bei der Besetzung der Funktion des Leiters Bereich Verwaltung mitzuwirken und
15. in Haushaltsangelegenheiten gemäß § 7 Abs. 3 Vorstands-Richtlinie zu entscheiden.
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates können als Präsenzsitzung oder digitale Sitzung einberufen werden.
(2) Bei Präsenzsitzungen sind alle teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat persönlich am Sitzungsort anwesend.
(3a) Sofern einer der folgenden Verhinderungsgründe vorliegt, können die Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat sowie die in den Absätzen 7 – 9 genannten Personen hybrid an der Sitzung teilnehmen: Kinderbetreuung bzw. Pflegeaufgaben, Ausfälle/Störungen im ÖPNV, Bahn- und Flugverkehr, witterungsbedingte nachhaltige Verkehrseinschränkungen bzw. technisch bedingte Mobilitätsprobleme.
(3b) In Absprache mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden ist eine hybride Teilnahme auch bei Urlaub, Dienstreise oder Krankheit möglich, wenn aufgrund vorliegender Absagen die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates gefährdet ist.
(3c) Bei einer hybriden Teilnahme sind die Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat sowie die in den Absätzen 7 – 9 genannten Personen mit ihrer Zustimmung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung zugeschaltet.
(3d) Für die sitzungsleitende Person sowie für mindestens ein Vorstandsmitglied ist persönliche Anwesenheit am Sitzungsort verpflichtend.
(3e) Bei konstituierenden Sitzungen und Vorstandswahlen ist eine hybride Sitzungsteilnahme nicht zulässig.
(4) Bei digitalen Sitzungen sind alle teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung zugeschaltet. Digitale Sitzungen sind nur möglich in außergewöhnlichen Notsituationen (z.B. Pandemie mit Kontakteinschränkungen) oder in besonders eiligen Fällen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates stellt diesen Ausnahmefall in der Einladung fest. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn ein Drittel der Vertreter im Verwaltungsrat der Notsituation beziehungsweise ein Fünftel der Eilbedürftigkeit widersprechen. Soweit eine digitale Sitzung öffentlich ist, wird der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung ermöglicht.
(5) In hybriden Sitzungen und digitalen Sitzungen sind Wahlen und Abstimmungen möglich. Die sitzungsleitende Person entscheidet, ob die Stimmabgabe per Handzeichen oder über ein ortsunabhängiges digitales System erfolgt.
(6) Treten bei hybriden oder digitalen Sitzungen technischen Störungen auf, die nachweislich im Verantwortungsbereich des MD Sachsen liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden.
(7) Neben den Vertreterinnen und Vertretern im Verwaltungsrat nimmt der Vorstand des MD Sachsen an allen Sitzungen teil.
(8) Weitere Personen können im Einzelfall von den Vorsitzenden des Verwaltungsrates als sachverständige Berater hinzugezogen werden. Ein ständiges Teilnahmerecht wird hierdurch nicht begründet.
(9) Der Leitende Arzt nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(1) Zur Unterstützung, Beratung, Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten des Verwaltungsrates können bei Bedarf vom Verwaltungsrat Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter in den Ausschüssen werden vom Verwaltungsrat aus seinen Reihen berufen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Die Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.
(2) Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. In einer Entschädigungsregelung, die Bestandteil dieser Satzung ist, sind die Einzelheiten festgelegt.
(1) Die gewählten und benannten Personen werden Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat an dem Tag, an dem die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates stattfindet.
(2) Die Amtsdauer der Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig davon mit dem Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates.
(3) Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter nach § 4 Abs. 2 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Personen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden.
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreterinnen und Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gefasst.
(3) Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat.
(4) Der Verwaltungsrat kann in dringenden Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. § 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV gilt entsprechend.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des MD Sachsen, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter im Verwaltungsrat darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihr oder ihm selbst, einer ihr oder ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) oder einer von ihr oder ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.
(1) Für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 1-3, Absatz 5 und 6 SGB IV.
(2) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung der vorsitzenden Person oder deren Stellvertretung aus, kann der Verwaltungsrat diese mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen.
(1) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet.
(2) Die oder der Vorstandsvorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter führen hauptamtlich die Geschäfte und vertreten den MD Sachsen gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat den Haushaltsplan aufzustellen und die Jahresrechnung zu erstellen.
(4) Der Vorstand unterstützt den Verwaltungsrat bei der Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und Beschlüssen und vollzieht diese.
(1) Beim MD Sachsen wird gemäß § 278 Abs. 3 SGB V eine unabhängige Ombudsperson bestellt.
(2) Die Bestellung, unabhängige Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson richtet sich nach der vom MD Bund dafür gemäß § 283 Abs. 2 Nr. 5 SGB V erlassenen Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung. Der Verwaltungsrat bestellt eine Person durch einfachen Beschluss.
(3) Die Ombudsperson berichtet gemäß § 278 Abs. 3 SGB V dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite.
(1) Die zur Finanzierung der Aufgaben des MD Sachsen nach § 275 Abs. 1 bis 3b SGB V, § 275a bis 275d SGB V und den nach dem SGB XI übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel werden nach § 280 SGB V von den Allgemeinen Ortskrankenkassen, den Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, den Ersatzkassen und der BAHN-BKK, die Mitglieder mit Wohnsitz im Einzugsbereich des MD Sachsen haben, durch eine Umlage aufgebracht.
(2) Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder dieser Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des MD Sachsen aufzuteilen. Die Zahl der nach Satz 1 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ergibt sich nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Stichtag gilt jeweils der 01.07. des Jahres, für das der Haushaltsplan festgestellt wird.
(3) Die Krankenkassen zahlen ihren Anteil an der Umlage als Abschlag vierteljährlich im Voraus und zwar jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres. Abweichend von Abs. 2 Satz 3 gilt als Stichtag zur Berechnung der Abschlagszahlungen der 01.07. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Haushaltsplan festgestellt wird.
(4) Sobald die nach Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen Mitgliederzahlen zum 01.07. des Jahres, für das der Haushaltsplan festgestellt ist, vorliegen, erfolgt auf der Basis dieser Mitgliederzahlen eine Neuberechnung der Umlageanteile. Aus dieser Neuberechnung resultierende Nachforderungen sind von den betreffenden Krankenkassen zu leisten, Erstattungen an die betreffenden Krankenkassen zu leisten oder mit noch ausstehenden Zahlungen zu verrechnen.
(5) Eine Abrechnung der geleisteten Umlagen auf Basis des Jahresrechnungsergebnisses findet nicht statt.
Diese kann ausnahmsweise und ausschließlich in begründeten Einzelfällen, wie z.B. einer pandemischen Lage oder höherer Gewalt, dann erfolgen, wenn die Betriebsmittelbestände wegen Nichtverausgabung von Haushaltsmitteln ein Vielfaches der satzungsmäßigen Reserve übersteigen. Für die Abrechnung bedarf es eines Beschlusses des Verwaltungsrates. Die Auszahlung erfolgt nach der Abnahme der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat.
(6) Für die Kostentragung im Übrigen gelten § 280 Abs. 1 Satz 4 SGB V und § 280 Abs. 2 Satz 4 SGB V.
(7) Die Leistungen des MD Sachsen im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nach § 275 Abs. 4 SGB V sind vom jeweiligen Auftraggeber durch ein aufwandsorientiertes Nutzerentgelt zu vergüten und auszuweisen. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Abs. 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist ausgeschlossen.
(8) Für die Verwaltung der Mittel gilt § 280 Abs. 3 SGB V.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des MD Sachsen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(10) Zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen und zur Sicherung der Planung-kontinuität wird die durchschnittliche monatliche Betriebsmittelreserve auf eine Höhe von maximal 0,5 Monatsausgaben des jeweiligen Planungsjahres festgelegt.
(1) Prüfinhalt, Prüfumfang, Zeitpunkt und Mindestinhalte der Prüfung werden durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt.
(2) Zur Unterstützung bei der jährlichen Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung kann sich der Verwaltungsrat externer Unterstützung bedienen (z. B. externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter haben im Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften der EU-DSGVO zu beachten.
(2) Jedes Mitglied/jeder Stellvertreter ist bei Aufnahme seiner ehrenamtlichen Tätigkeit auf die Verschwiegenheit zu verpflichten (Anlage).
Satzungen, Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
Satzungsänderungen und sonstiges autonomes Recht treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.