Unabhängige Ombudsperson
Mit dem MDK-Reformgesetz wurde in § 278 Absatz 3 SGB V die Bestellung einer Ombudsperson vorgesehen. Die Ombudsperson arbeitet unabhängig: sie ist nicht beim Medizinischen Dienst Sachsen angestellt und nur den rechtlichen Vorgaben und ihrem Gewissen verpflichtet.
Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Sachsen hat zum 01.05.2022 Herrn Bernhard Holfeld als unabhängige Ombudsperson bestellt.
An die Ombudsperson können sich
- Versicherte,
- deren Angehörige/Betreuer sowie
- die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden,
wenn sie Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuche durch Dritte im Begutachtungsverfahren, vermuten.
Sind Versicherte oder deren Angehörigen mit dem Verlauf der Begutachtung nicht einverstanden, sollten sie sich mit einer Beschwerde an unser Beschwerdemanagement wenden.
Sofern Versicherte hingegen mit dem Leistungsbescheid ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse nicht einverstanden sind, haben sie die Möglichkeit, gegen den Leistungsbescheid Widerspruch bei ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse einzureichen. Bitte achten Sie darauf, dass für einen Widerspruch die im Leistungsbescheid angegebene Frist eingehalten werden muss.
Die unabhängige Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Sachsen ist das das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.